15.
DEZ 2015

Bundesmeldegesetz

Das aktuelle Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass bei einem Umzug innerhalb von Deutschland die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Wohnungsgeber bei jedem neuen Ein- und Auszug eine entsprechende Bescheinigung ausstellen muss, welche durch den Meldepflichtigen im Einwohnermeldeamt vorzuweisen ist.

Der Inhalt dieser Bescheinigung im Falle eines Einzugs setzt sich zusammen aus:

  • Übergabe- und Einzugstermin,
  • Anschrift der Wohnung inklusive Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Namen aller meldepflichtigen Personen laut § 17 Absatz 1 und 2.

(Siehe auch BMG Abschnitt 3 § 17 und § 19)